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Wie weit darf eine geomantische Beratung gehen? |
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Spielräume einer Beratung im Spannungsfeld zwischen Heilkunde, Lebenshilfe und UmweltgestaltungVon Anette Oberhauser, RechtsanwältinObwohl Geomantie-Berater in der Regel sehr genau die energetische Wirkungsweise Ihres Angebotsspektrums beschreiben können und deren Kunden durch die Entstörung nicht zuträglicher Raumgestaltung entlastet werden, schwindet diese Klarheit um so schneller, je mehr man sich auf rechtliches Terrain begibt. Energetische Wirkungen passen nicht so ohne weiters in ein hermeneutisches Gedankengebäude, hier dasjenige der Jurisprudenz. Geomantie entzieht sich damit zunächst einer "Verrechtlichung", obwohl die juristische Fachterminologie vielfältige Metaphern aus der Welt der Schwingungen entlehnt. (Man spricht bei-spielsweise von der "Ausstrahlung" einer Rechtsnorm in andere Bereiche.) Dennoch ist es sinnvoll, Geomantie nicht im rechtsfreien, und damit beliebig verhandelbaren "Raum" zu belassen, um Berater und Kunden in ihren berechtigten Interessen zu schützen, beispielsweise bei Honorarforderungen, Fragen nach Qualitätsstandards und Ausbildung. Der vorliegende Beitrag geht daher der Frage nach, was - rechtlich gesehen - Inhalt der Dienstleistung Geomantie ist, ob die Zulassungserfordernisse zu beachten sind, wie sie etwa für Heilpraktiker bestehen und für welche Lebensbereiche eine Geomantie-Beratung durchgeführt werden kann. I. Ein Blick über die GrenzenEinige Verunsicherung hat neuerdings eine Norm des österreichischen Strafgesetzbuches
Verursacht, nämlich der so genannte "Kurpfuscher-Paragraph". Dieser stellt
das Anbieten von Dienstleistungen, die allein Ärzten vorbehalten sind,
an einen größeren Personenkreis dann unter Strafe, wenn der Anbieter nicht
über eine medizinische Ausbildung verfügt. Die österreichische Rechtsprechung
dehnt überdies dieses Gesetz in der Tat so weit aus, dass im Zweifel auch
die Geomantie darunter fallen könnte, da man dort alle Tätigkeiten, die
nicht auf der medizinischen Wissenschaft entsprechen, sondern anderen
wissenschaftlichen Paradigmata folgen, für gefährlich hält. Die Geomantie
wurde in diesem Fall als Diagnosemethode angesehen, die eingesetzt werden
kann, den Gesundheitszustand eines Kunden zu bewerten. Die Fähigkeit,
(gefährliche) Krankheiten rechtzeitig und in ihrer Gesamtwirkung zu erkennen
und mit der besten Aussicht auf Erfolg zu behandeln, spricht österreichische
Gerichte nur Ärzten zu. Sie befürchten, dass Kranke sich nicht oder nicht
rechtzeitig einem Arzt anvertrauen, wenn sich ein Kunde für alternative
Verfahren entscheidet. Will man nun mit deutscher Staatsangehörigkeit geomantische Dienstleistungen in Österreich anbieten hat man daher folgende Möglichkeiten:
Insoweit ist es beruhigend festzustellen, dass die österreichische Herangehensweise weniger bedrohlich ist, als es den Anschein hat und nicht ohne weiteres auf deutsche Verhältnisse übertragbar ist. III. in Deutschland:beeindruckte Kunden Doch auch in Deutschland tun sich Gerichte in ihrer
Spruchpraxis schwer, energetische Dienstleistung mit juristischen Instrumenten
(das sind Vertragsauslegung, Begriffsdefinitionen und Typisierungen von
Vertragsinhalten) angemessen zu erfassen. Vielmehr wird in ständiger Rechtsprechung
jeder Rat als Heilkundeausübung betrachtet, der nach dem subjektiven Eindruck
des Kunden geeignet ist, einen Leidensdruck zu beseitigen und seine Lebensqualität
zu verbessern. Folge ist dann, daß zur legalen Berufsausübung eine Heilpraktikerzulassung
erforderlich ist. Obwohl diese sog. Eindruckstheorie oft kritisiert wurde,
hält sie sich hartnäckig. Ein Geomantie-Berater gerät damit leicht in
die Grauzone der Heilkundeausübung hinein, sobald er sich eingehend mit
den Auswirkungen geomantischer Phänomene auf die Gesundheit seiner Kunden
beschäftigt und auf deren konkrete Fragen im Einzelfall im Beratungsgespräch
eingeht. Dieses Dilemma wirkt sich um so mehr aus, da die heutige Rechtslage
eine exakte praktikable Abgrenzung zwischen erlaubnispflichtiger Heilkunde
und erlaubnisfreier Beratung nicht anbietet und sich vielmehr auf den
vereinbarten Inhalt der Dienstleistung zurückzieht (was genau hat der
Kunde als Beratungswunsch angegeben?) Die Abgrenzung der "Lebenshilfe" (die ja auch als Service im Rahmen der Geomantie durchaus erwünscht ist) von "Heilkunde" folgt daher insbesondere den Kriterien:
Werden alle vier Punkte mit ja beantwortet, liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit
Heilkundeausübung vor, wenn nicht im Einzelfall andere Umstände dagegen
sprechen. IV. Das legale AngebotVereinzelt wird daher versucht, eine Vertragsgestaltung zu finden, die die Leistung einer Geomantie-Beratung nicht als Ausüben der Heilkunde qualifiziert. Die Ansätze hierzu sind vielfältig: In diesem Zusammenhang wird bspw. versucht, die geschuldete Leistung so zu umschreiben, daß sie im Ergebnis keine Heilkunde darstellt. Auf den ersten Blick erscheint damit eine Umgehung der unerwünschten Folgen der Eindruckstheorie angestrebt. Nicht zuletzt besteht ein Widerspruch darin, daß man nicht gleichzeitig etwas als harmlos oder nicht-heilkundlich bezeichnen und andererseits Wirkungen auf körperliche und seelische Gesundheit postulieren kann. In der Praxis haben Verträge über Geomantie-Beratungen teilweise den
Charakter von Dienstleistungsverträgen mit therapeutischem Inhalt, ohne
ausdrücklich auf Krankheiten abzuzielen.- soweit sie sich nicht schwerpunktmäßig
als Umweltgestaltungsverträge mit werkvertraglichen Komponenten darstellen.
Grundsätzlich bietet sich also im Gesamtbild auch die Möglichkeit, einen
Vertrag anzunehmen, der in seinen Inhalten therapeutischen Maßnahmen nur
angenähert ist, was allerdings nur durch Auslegung/Interpretation eines
Vertragswerks präzise ermittelt werden kann. V. Risiken und wie man sie vermeidet: Spielräume einer Geomantie-BeratungAls Zwischenergebnis darf eine Geomantie-Beratung damit ein breites Spektrum menschlichen Daseins begleiten, soweit die folgenden "Risiken" vermieden werden:
VI. ErgebnisRechtlich stellt sich Geomantie als Beratungs-Dienstleistung dar, die keine Heilpraktikerzulassung erfordert, wenn bei der Vertragsgestaltung und Kundeninformation die oben skizzierten Punkte beachtet werden. Ein Geomantie-Berater hat auch recht große Spielräume, die individuelle Lebenssituation seines Kunden zu berücksichtigen, wenn es ihm gelingt, dies im Rahmen von Coaching oder durch den speziellen Entwurf von Gutachten und Maßnahmenkatalog indirekt einfließen zu lassen. Er sollte jedoch Bezugnahmen auf bestimmte Krankheitsbilder meiden. Über die Autorin: Anette Oberhauser, Jg. 1969, Rechtsanwältin, ist besonders mit der Rechtslage der (naturheilkundlichen) Heilberufe und ganzheitlich tätigen Dienstleister vertraut. Sie ist in Nürnberg in eigener Kanzlei als Rechtsanwältin und Mediatorin tätig,arbeitet aber auch bundesweit.
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